Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Beschuldigte dasselbe geschützte Rechtsgut – die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – auf dieselbe Weise mit einem jeweils vergleichbar hohen Mass an Entscheidungsfreiheit verletzt hat. Zwischen den Taten besteht auch ein zeitlicher Zusammenhang, da die Verkehrsunfälle respektive die darauffolgenden Vereitelungshandlungen am gleichen Tag innerhalb weniger Stunden stattgefunden haben. Aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist der Gesamtschuldbeitrag geringer zu veranschlagen. Dennoch ist es nicht einerlei, ob sich die Beschuldigte nur einmal oder dreimal von einem Unfallort entfernt hat.