Auch bei diesen beiden weiteren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist von einem jeweils nicht mehr leichten Tatverschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Beschuldigte dasselbe geschützte Rechtsgut – die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – auf dieselbe Weise mit einem jeweils vergleichbar hohen Mass an Entscheidungsfreiheit verletzt hat.