innerhalb von 5 Jahren eine Erhöhung um mindestens 50 % vorsehen). 2.2.3. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: