Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen (vgl. auch die Strafbefehlsempfehlungen der Staatsanwaltschaft Aargau, Ausgabe 2025, die bei erstmaliger Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Strafe ab 90 Strafeinheiten und bei einem Rückfall