Umstände, die einem korrekten Verhalten der Beschuldigten entgegenstanden, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung bei einem Unfall zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden der Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des -6-