Die Beschuldigte verfügte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Ihr wäre es, zumal aufgrund der Unschuldsvermutung nicht angenommen werden darf, dass sie ihr Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol gelenkt hat, ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Eintreffen der Polizei am Unfallort abzuwarten und sich einer Atemalkoholund Blutprobe zu unterziehen. Umstände, die einem korrekten Verhalten der Beschuldigten entgegenstanden, sind nicht ersichtlich.