Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorliegt. Mithin kann der Unrechtsgehalt innerhalb des weiten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aufgrund des blossen Vorliegens einer tatbestandsbegründenden Vereitelungshandlung nicht abgestuft werden. Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Dies führt letztlich dazu, dass das Verschulden massgeblich danach zu bestimmen ist, wie weit die Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).