5. August 2024 E. 2.3.4) unzulässig ist bzw. gegen die Unschuldsvermutung verstosse, beweismässig erstellte Hinweise auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit zu berücksichtigen. Dürfen solche Umstände hinsichtlich der zurückgelegten Fahrt, der Fahrweise und des Zustands der beschuldigten Fahrzeuglenkerin nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden, erschöpft sich die Verletzung des geschützten Rechtsguts – die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – und die Art und Weise der Tatbegehung in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erfolgt, in der blossen Feststellung, dass eine Vereitelung von