SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht, und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht (BGE 145 IV 50 E. 3.1), und damit die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre. Es stellt sich allerdings die Frage, wie dieser gesetzgeberische Wille im Rahmen der Strafzumessung zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit umgesetzt werden kann, wenn es nach der für das Obergericht verbindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2024 vom