2.2.2. Die Einsatzstrafe ist für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anlässlich des ersten Unfallereignisses festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist am 14. Juli 2021 zwischen 17.05 Uhr und 17.15 Uhr in Frick auf der Gegenfahrbahn mit dem von C._____ gelenkten Lastwagen seitlich kollidiert, wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden ist. Trotz des verursachten Unfalls hat sie sich vom Unfallort entfernt und damit verhindert, dass die Polizei zeitnah eine Atemalkoholoder Blutprobe oder eine andere entsprechende Voruntersuchung durchführen konnte.