91 SVG und Art. 91a SVG – wie das Bundesgericht festgehalten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.4) – ein offensichtlicher Konnex besteht, weshalb die Vorstrafe als einschlägig bezeichnet werden kann. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist aber ohnehin nicht entscheidend, ob eine einschlägige oder nicht einschlägige Vorstrafe vorliegt. Nach dem Gesagten liegt es selbstredend auf der Hand, dass sich die Beschuldigte von einer Geldstrafe nicht würde beeindrucken lassen. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für die Vergehen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.