Die Beschuldigte liess sich durch die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht beeindrucken und delinquierte kurz nach Ablauf der Probezeit, welche auf vier Jahre angesetzt worden war – was zeigt, dass bereits damals nicht unerhebliche Bedenken an ihrer Legalbewährung bestanden hatten – erneut im einschlägigen Deliktsfeld. Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine einschlägige Vorstrafe vorliegt, ist entgegen der Beschuldigten nicht entscheidend, dass sie bis anhin noch nie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt worden ist.