90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Die Beschuldigte liess sich durch die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht beeindrucken und delinquierte kurz nach Ablauf der Probezeit, welche auf vier Jahre angesetzt worden war – was zeigt, dass bereits damals nicht unerhebliche Bedenken an ihrer Legalbewährung bestanden hatten – erneut im einschlägigen Deliktsfeld.