qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.