BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Die Beschuldigte ist im einschlägigen Deliktsbereich vorbestraft. Sie wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. März 2017 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit -4-