Die Beschuldigte hat nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Stellungnahme sowie weitere Eingaben eingereicht und Anträge gestellt. Nachdem die Anwesenheit der Parteien hinsichtlich der vom Obergericht neu zu entscheidenden Punkte nicht erforderlich erscheint und keine der Parteien die Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, ist das Verfahren schriftlich zu führen. 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.