1. Im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist vorliegend die Strafzumessung zu prüfen, wobei das Obergericht insbesondere auch erneut über die Wahl der Sanktionsart und deren Vollzugsmodalitäten sowie über die allfällige Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung sowie über die Kostenfolgen zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.4).