3. 3.1. Mit Eingabe vom 9. September 2024 verwies die Beschuldigte im Sinne einer Stellungnahme auf die von ihr im Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht gestellten Vorbringen und Anträge. Sodann verzichtete sie auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Berufungsverhandlung. 3.2. Mit Eingabe vom 16. September 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft sowohl auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Berufungsverhandlung wie auch auf eine Stellungnahme. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: