Das Bundesgericht hat die gegen den vorgenannten Obergerichtsentscheid gerichtete Beschwerde der Beschuldigten mit Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 gutgeheissen mit der Begründung, das Obergericht habe bei der Strafzumessung die Unschuldsvermutung verletzt. Die Strafzumessung sei neu vorzunehmen, mithin sei auch über die Wahl der Strafart und die Vollzugsmodalitäten zu befinden. Ebenfalls sei über die Landesverweisung und die Kostenverteilung neu zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.4).