2. Gegen dieses Urteil des Obergerichts vom 7. März 2024 gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte, sie sei zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen, auf eine nicht obligatorische Landesverweisung sei zu verzichten und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu reduzieren. Das Bundesgericht hat die gegen den vorgenannten Obergerichtsentscheid gerichtete Beschwerde der Beschuldigten mit Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 gutgeheissen mit der Begründung, das Obergericht habe bei der Strafzumessung die Unschuldsvermutung verletzt.