Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.191 (ST.2022.3; StA.2021.2997) Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1977, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafzumessung, Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht verurteilte die Beschuldigte mit Urteil vom 7. März 2024 für die im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Schuldsprüche wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.00. Zudem sprach es eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren aus. Weiter auferlegte es der Beschuldigten sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten – inklusive der Kosten des Gutachtens von Fr. 11'076.20 –, als auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 2. Gegen dieses Urteil des Obergerichts vom 7. März 2024 gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte, sie sei zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen, auf eine nicht obligatorische Landesverweisung sei zu verzichten und die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten seien zu reduzieren. Das Bundesgericht hat die gegen den vorgenannten Obergerichtsentscheid gerichtete Beschwerde der Beschuldigten mit Urteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024 gutgeheissen mit der Begründung, das Obergericht habe bei der Strafzumessung die Unschuldsvermutung verletzt. Die Strafzumessung sei neu vorzunehmen, mithin sei auch über die Wahl der Strafart und die Vollzugsmodalitäten zu befinden. Ebenfalls sei über die Landesverweisung und die Kostenverteilung neu zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.4). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 9. September 2024 verwies die Beschuldigte im Sinne einer Stellungnahme auf die von ihr im Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht gestellten Vorbringen und Anträge. Sodann verzichtete sie auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Berufungsverhandlung. 3.2. Mit Eingabe vom 16. September 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft sowohl auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Berufungs- verhandlung wie auch auf eine Stellungnahme. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist vorliegend die Strafzumessung zu prüfen, wobei das Obergericht insbesondere auch erneut über die Wahl der Sanktionsart und deren Vollzugsmodalitäten sowie über die allfällige Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung sowie über die Kostenfolgen zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.4). Die Beschuldigte hat nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Stellungnahme sowie weitere Eingaben eingereicht und Anträge gestellt. Nachdem die Anwesenheit der Parteien hinsichtlich der vom Obergericht neu zu entscheidenden Punkte nicht erforderlich erscheint und keine der Parteien die Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungs- verhandlung beantragt hat, ist das Verfahren schriftlich zu führen. 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. 2.2.1. Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sieht alternativ eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Die Beschuldigte ist im einschlägigen Deliktsbereich vorbestraft. Sie wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. März 2017 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit -4- qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Die Beschuldigte liess sich durch die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht beeindrucken und delinquierte kurz nach Ablauf der Probezeit, welche auf vier Jahre angesetzt worden war – was zeigt, dass bereits damals nicht unerhebliche Bedenken an ihrer Legalbewährung bestanden hatten – erneut im einschlägigen Deliktsfeld. Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine einschlägige Vorstrafe vorliegt, ist entgegen der Beschuldigten nicht entscheidend, dass sie bis anhin noch nie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass sie in der Vergangenheit wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration verurteilt worden ist und zwischen den Tatbeständen von Art. 91 SVG und Art. 91a SVG – wie das Bundesgericht festgehalten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.4) – ein offensichtlicher Konnex besteht, weshalb die Vorstrafe als einschlägig bezeichnet werden kann. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist aber ohnehin nicht entscheidend, ob eine einschlägige oder nicht einschlägige Vorstrafe vorliegt. Nach dem Gesagten liegt es selbstredend auf der Hand, dass sich die Beschuldigte von einer Geldstrafe nicht würde beeindrucken lassen. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für die Vergehen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.2.2. Die Einsatzstrafe ist für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anlässlich des ersten Unfallereignisses festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist am 14. Juli 2021 zwischen 17.05 Uhr und 17.15 Uhr in Frick auf der Gegenfahrbahn mit dem von C._____ gelenkten Lastwagen seitlich kollidiert, wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden ist. Trotz des verursachten Unfalls hat sie sich vom Unfallort entfernt und damit verhindert, dass die Polizei zeitnah eine Atemalkohol- oder Blutprobe oder eine andere entsprechende Voruntersuchung durchführen konnte. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen -5- Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ist ein sogenanntes Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht, und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht (BGE 145 IV 50 E. 3.1), und damit die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre. Es stellt sich allerdings die Frage, wie dieser gesetzgeberische Wille im Rahmen der Strafzumessung zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit umgesetzt werden kann, wenn es nach der für das Obergericht verbindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.4) unzulässig ist bzw. gegen die Unschuldsvermutung verstosse, beweismässig erstellte Hinweise auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit zu berücksichtigen. Dürfen solche Umstände hinsichtlich der zurückgelegten Fahrt, der Fahrweise und des Zustands der beschuldigten Fahrzeuglenkerin nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden, erschöpft sich die Verletzung des geschützten Rechtsguts – die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – und die Art und Weise der Tatbegehung in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erfolgt, in der blossen Feststellung, dass eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorliegt. Mithin kann der Unrechtsgehalt innerhalb des weiten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aufgrund des blossen Vorliegens einer tatbestandsbegründenden Vereitelungshandlung nicht abgestuft werden. Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Dies führt letztlich dazu, dass das Verschulden massgeblich danach zu bestimmen ist, wie weit die Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte verfügte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungs- freiheit. Ihr wäre es, zumal aufgrund der Unschuldsvermutung nicht angenommen werden darf, dass sie ihr Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol gelenkt hat, ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Eintreffen der Polizei am Unfallort abzuwarten und sich einer Atemalkohol- und Blutprobe zu unterziehen. Umstände, die einem korrekten Verhalten der Beschuldigten entgegenstanden, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die Bestimmungen der Strassenverkehrs- gesetzgebung bei einem Unfall zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden der Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des -6- Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen (vgl. auch die Strafbefehls- empfehlungen der Staatsanwaltschaft Aargau, Ausgabe 2025, die bei erstmaliger Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit eine Strafe ab 90 Strafeinheiten und bei einem Rückfall innerhalb von 5 Jahren eine Erhöhung um mindestens 50 % vorsehen). 2.2.3. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte hat am 14. Juli 2021 um ca. 19.15 Uhr den Unfallort beim Dinokreisel in Frick trotz Vorliegens eines von ihr verursachten Sachschadens sowohl an ihrem eigenen Fahrzeug als auch an jenem von D._____ verlassen, ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Durch dieses Verhalten hat sie die zeitnahe Durchführung einer Atemalkohol- oder Blutprobe oder einer anderen entsprechenden Voruntersuchung durch die Polizei verhindert. Sodann ist die Beschuldigte am gleichen Abend in Kaisten von der nassen Strasse abgekommen und in einem an die Strasse angrenzenden Feld gelandet, wodurch ein Landschaden entstanden ist. Nachdem das Fahrzeug mit Hilfe eines in der Nähe wohnhaften Landwirtes aus dem Feld gezogen worden ist, entfernte sich die Beschuldigte vom Unfallort, ohne dem Geschädigten ihren Namen und ihre Adresse bekannt zu geben oder die Polizei zu verständigen. Auch bei diesen beiden weiteren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist von einem jeweils nicht mehr leichten Tatverschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Beschuldigte dasselbe geschützte Rechtsgut – die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – auf dieselbe Weise mit einem jeweils vergleichbar hohen Mass an Entscheidungsfreiheit verletzt hat. Zwischen den Taten besteht auch ein zeitlicher Zusammenhang, da die Verkehrsunfälle respektive die darauffolgenden Vereitelungshandlungen am gleichen Tag innerhalb weniger Stunden stattgefunden haben. Aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist der Gesamtschuldbeitrag geringer zu veranschlagen. Dennoch ist es nicht einerlei, ob sich die Beschuldigte nur einmal oder dreimal von einem Unfallort entfernt hat. Insgesamt rechtfertigt sich eine -7- angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe für die weiteren Vereitelungen von Massnahmen um 4 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe. 2.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 1. März 2027 wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Auch wenn sie sich in der Probezeit bewährt hat, wurde sie bereits vier Monate nach Ablauf der Probezeit wieder rückfällig. Sie hat offensichtlich nicht die nötigen Lehren aus dem früheren Strafverfahren gezogen, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafe zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf; mithin ist die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Das Wohlverhalten seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Auch wenn die Beschuldigte die angeklagten Sachverhalte – ausser den jeweiligen subjektiven Tatbeständen – bereits vor Vorinstanz anerkannt hat, können sich ihre Geständnisse nur sehr leicht strafmindernd auswirken, da sie die Strafuntersuchung nicht in nennenswertem Umfang vorangetrieben haben und sie ohnehin nur zugegeben hat, was auf der Hand gelegen hat. Auch lassen sie nicht auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue über die eigene Situation hinaus schliessen. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). -8- Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren und die Täterkomponente ist im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 1. März 2017 – und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten, welche die Beschuldigte am 14. Juli 2021 begangen hat – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Ein bedingter Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe ist damit nur unter besonders günstigen Umständen zulässig. Dabei ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, wobei zu prüfen ist, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird, was etwa dann zutrifft, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Mit forensisch-psychiatrischem Sachverständigengutachten vom 22. März 2023 wurde der Beschuldigten eine Suchterkrankung im Sinne einer Alkoholabhängigkeit von einem angesichts ihres bisherigen Verlaufs schweren Ausmasses attestiert (GA act. 507). Es ist festzustellen, dass die Beschuldigte durchgehend im einschlägigen Deliktsfeld des Strassen- verkehrsrechts delinquiert. Auch wenn vorliegend keine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG erfolgt bzw. eine solches gar nicht angeklagt wurde, so wird die Beschuldigte doch wegen mehrfacher Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG verurteilt. Bei beiden Straftatbeständen geht es um die Fahrunfähigkeit und der nahe Zusammenhang ist offensichtlich, auch wenn es sich bei Art. 91a SVG in erster Linie um ein Rechtspflegedelikt handelt (siehe dazu oben). Gemäss Abschlussbericht der Suchtberatung vom 23. Februar 2021 habe sich die Lebenssituation der Beschuldigten in den letzten vier Jahren [vor -9- Erstellung des Berichts] stabilisiert und sehr erfreulich entwickelt (GA act. 369). Dennoch bestehe dem Sachverständigengutachten zufolge das Risiko für Alkoholrückfälle fort und damit einhergehend auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für weitere alkoholassoziierte SVG-Delikte, bei denen es zu einer Gefährdung Dritter kommen könne (GA act. 508). Aus dem Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 8. Februar 2024 geht hervor, dass die Beschuldigte im Zeitraum von etwa Mitte Juli 2023 bis wenige Tage vor der Haarentnahme am 18. Januar 2024 alkoholabstinent war (Eingabe der Beschuldigten vom 19. August 2024). Weiter bestätigen der Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 11. September 2024 sowie der Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. September 2024 eine Alkoholabstinenz der Beschuldigten seit Ende Februar 2024 bis wenige Tage vor der Haarentnahme am 28. August 2024 (Eingabe der Beschuldigten vom 17. September 2024). Auch nimmt die Beschuldigte gemäss dem Beratungsverlauf der Suchtberatung vom 19. August 2024 seit Februar 2024 wieder regelmässig freiwillig Beratungen bei der Suchtberatung E._____ in Q._____ in Anspruch und nimmt auf freiwilliger Basis das Medikament Antabus zweimal pro Woche ein (Eingabe der Beschuldigten vom 19. August 2024). Diese Umstände sind durchwegs positiv zu beurteilen. Relativierend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte unter dem Druck des Strafverfahrens steht, wobei ihr eine mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung droht. Wie aus dem Bericht betreffend den Beratungsverlauf bei der Suchtberatung hervorgeht, ist der Anlass für die proaktive Kontaktaufnahme der Beschuldigten denn auch das Strafverfahren gewesen. Ob die Alkoholabstinenz der Beschuldigten von einer längerfristigen Dauer sein wird, wird sich erst noch zeigen müssen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigte wegen ihrer Sucht im Zeitraum von Februar 2012 bis Juli 2022 fünfzehnmal in stationäre Behandlung hat begeben müssen, oft rückfällig geworden ist und selbst nach vierjähriger Abstinenz einen Rückfall gehabt hat (GA act. 465 ff.), ist dies aus heutiger Sicht zumindest sehr fraglich, weshalb ihr derzeitiges Verhalten die zu beurteilende Legalprognose zwar zu verbessern mag, jedoch noch nicht zur Annahme von besonders günstigen Umständen führt. Im Übrigen hat gestützt auf den Bericht des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, vom 8. Februar 2024 der mit Verfügung vom 23. September 2022 mit Wirkung ab 14. Juli 2021 verfügte dauerhafte Entzug ihres Führerausweises noch immer Gültigkeit (Eingabe der Beschuldigten vom 19. August 2024). Es ist nicht ersichtlich, dass ihr unterdessen gestützt auf eine verkehrspsychologische und verkehrsmedizinische Begutachtung die Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs wieder erteilt worden wäre. - 10 - Schliesslich ist nicht ersichtlich, was die Beschuldigte aus der Einholung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs bzw. eines aktuellen Leumundsberichts der Gemeinden R._____ und Q._____ (vgl. Eingabe der Beschuldigten vom 19. August 2024) ableiten will. So sind das blosse Fehlen von Betreibungsregistereinträgen sowie ein guter Leumund nicht geeignet, besonders günstige Umstände zu belegen. Dies stellt vielmehr den Normalfall dar. Insgesamt ist bei einer Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund der bisherigen Verurteilung und dem nunmehr erfolgten erheblichen Rückfall im einschlägigen Deliktsbereich von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. Im Übrigen ist der amtliche Verteidiger darauf hinzuweisen, dass der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB nur bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren möglich ist. Da die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wird, entfällt die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs. 2.5. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 9 Monaten zu verurteilen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (sog. nicht obligatorische Landesverweisung). Die Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung, S. 2; Beschwerde in Strafsachen, S. 2). 3.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird (nicht obligatorische Landesverweisung). Insbesondere bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern kann die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung angezeigt sein. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind - 11 - namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindest- strafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Landesverweisung sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). 3.3. Die heute 47-jährige ledige Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörige und Mutter von zwei erwachsenen Kindern. Sie ist am 1. Februar 2007 im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist (GA act. 220). Auch wenn die Beschuldigte ihre prägende Jugend- und Adoleszenzphase damit in ihrer Heimat verbracht hat, ist sie aufgrund ihrer langen Anwesenheitsdauer nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei ihren persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Die Beschuldigte erhielt am 7. Februar 2007 eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA (GA act. 226)). Aufgrund des damals gegen sie hängigen Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz und Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand wurde ihr mit Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Migration und Integration, vom 6. März 2012 die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt, sondern die Aufenthaltsbewilligung um fünf Jahre bis März 2017 verlängert (GA act. 253 ff.). Am 7. März 2017 wurde ihre Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA) umgewandelt (GA act. 318). Bezüglich ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Integration ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte hat in Deutschland eine Berufslehre zur Hotelfachfrau absolviert (GA act. 86) und war danach als Servicekraft in einem Kaffeeshop in Leipzig tätig, wobei sie auch über eine Ausbildung als Barista verfügt (GA act. 87 und act. 497). In der Schweiz hat sie von 2018 bis Januar 2021 bei der F._____ AG gearbeitet (GA act. 87). Zwischendurch war sie arbeitslos (GA act. 87), konnte durch die Kinderbetreuung jedoch einen Nebenverdienst erzielen. Im darauffolgenden Jahr war sie zu 50 % selbstständig erwerbstätig, bezog - 12 - daneben aber weiterhin Arbeitslosengeld (GA act. 414). Zwischen Januar und Juli 2023 belief sich ihr als Kinderbetreuerin erwirtschaftete Verdienst auf Fr. 14'375.00 (GA act. 610 ff. und act. 652). Derzeit erzielt sie ein Einkommen von monatlich rund Fr. 6'000.00, das sich aus dem durch die Kinderbetreuung erwirtschafteten Verdienst von monatlich Fr. 2'000.00 und der Zimmervermietung von monatlich Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 zusammensetzt. Die Beschuldigte zahlt zurzeit ihre Hypothekarschulden im Umfang von Fr. 1'000.00 monatlich ab. Die Beschuldigte ist ledig und hat zwei volljährige Kinder (geboren 2002 und 2004), welche jedoch beide ausgezogen sind. Mithin hat sie in der Schweiz keine eigene Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Über ein Engagement in einem Verein oder einer gemeinnützigen oder kulturellen Institution ist nichts Näheres bekannt. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die Verurteilungen der Beschuldigten aus. So wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. April 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 1. März 2017 wurde sie u.a. wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Neu hat sich die Beschuldigte u.a. wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht und wird dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ihr ist eine schlechte Legalprognose zu stellen (siehe dazu oben). Die von der Beschuldigten seit ihrer Einreise in die Schweiz begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind nicht zu bagatellisieren. Insbesondere die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und des Fahrens ohne Berechtigung schützen nebst der Verkehrssicherheit als solcher auch Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit hochstehende Rechtsgüter (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG mit Hinweis auf BGE 106 IV 391 E. 4). In der Gesamtwürdigung ergibt sich somit, dass von der Beschuldigten aufgrund ihrer strafrechtlichen Vergangenheit und der erhöhten Rückfallgefahr eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. - 13 - 3.4. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Integration der Beschuldigten in beruflicher sowie persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgegangen ist, was von ihr aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann. Auch wenn sich die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft erweist, so ist aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und dem Umstand, dass ihre beiden erwachsenen Kinder hier leben, von einem nicht unerheblichen privaten Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. 3.5. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte hat sich keiner Katalogtat schuldig gemacht. Sie erscheint hinsichtlich der von ihr begangenen Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, für welche sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wird, aber als eigentliche unbelehrbare Wiederholungstäterin. Auch wenn die «Zweijahresregel», derzufolge es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, nicht starr anzuwenden ist und ein (erhebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen kann (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), so liegt die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. 3.6. Zusammenfassend besteht ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz. Dieses überwiegt das private Interesse der Beschuldigten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR an einem Verbleib in der Schweiz jedoch nicht, zumal sie seit nunmehr 18 Jahren in der Schweiz lebt, wobei sie seit 8 Jahren über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA) verfügt, und ihre beiden erwachsenen Kinder hier leben. Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung demnach als knapp unverhältnismässig, weshalb von ihr abzusehen ist. 4. Die Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Auferlegung der Gutachterkosten zu ihren Lasten. Diese seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. - 14 - Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zu den Verfahrenskosten gehören u.a. auch die aus der Erstellung eines Gutachtens entstandenen Kosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO), wobei die Kostenauferlegung voraussetzt, dass das Gutachten notwendig bzw. adäquat kausal war, was bei einem Gutachten mit einem unvernünftigen Umfang, bei einem bei objektiver Betrachtung nicht erforderlichen Gutachten oder einem nicht verwertbaren Gutachten nicht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.3 und 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; vgl. auch GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 422 StPO). Vorliegend ist die Erstellung des Gutachtens durch den Gerichts- präsidenten der Vorinstanz in Auftrag gegeben worden, weil er konkrete Fragen beantwortet haben wollte und den Verdacht auf eine möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit hatte, dies u.a. deswegen, weil das Verhalten der Beschuldigten ungewöhnlich gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass sich selbst die Beschuldigte ihr Verhalten nicht erklären konnte und auch ihr Verteidiger anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung einräumte, mit ihr sei etwas nicht in Ordnung gewesen, wobei man nicht wisse, weshalb sie entsprechende Reaktionen gezeigt habe, lag die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen- gutachtens auf der Hand und war für die Klärung der Frage betreffend ihre Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt erforderlich. Aufgrund dieser Umstände durfte und musste der Gerichtspräsident der Vorinstanz ernsthaften Anlass haben, an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten zu zweifeln und war er zur Anordnung eines Gutachtens gestützt auf Art. 20 StGB verpflichtet, lagen doch auch keine Ausnahmen von dieser Pflicht – wie etwa das Bestehen eines noch gültigen früheren Gutachtens oder eines schlüssigen Privatgutachtens oder die Absehbarkeit, dass sich Zweifel auch durch ein Gutachten nicht werden ausräumen lassen – vor (vgl. BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 20 StGB). Zudem ist das Gutachten auch nicht bloss hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit eingeholt worden, sondern auch bezüglich der Abklärung, ob bei der Beschuldigten eine Erkrankung bzw. Sucht besteht und ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen ist (GA act. 420). Dass sich die Beschuldigte selbst – wie von ihr vorgebracht – zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine teilweise oder vollständige Schuldunfähigkeit berufen hatte, vermag entgegen ihrer Ansicht nichts an der Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens zu ändern, liegt doch die Frage der Erforderlichkeit eines Gutachtens gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts und steht die Einholung eines Gutachtens nicht im Belieben der beschuldigten Person, wobei nicht einmal ein Verzicht des Betroffenen auf ein Gutachten relevant ist (HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 182 StPO). - 15 - Von einem unnötigerweise bzw. von einem bei objektiver Betrachtung nicht erforderlichen Gutachten oder einem fehlerhaft in Auftrag gegebenen Gutachten kann unter den vorliegenden Umständen somit nicht die Rede sein. Das Gutachten äusserte sich zur Frage einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zur Notwendigkeit einer Massnahme und fand Eingang in das vorinstanzliche Urteil, mithin konnten offene Fragen geklärt werden. Auch ist das Gutachten nicht in übermässigem Umfang ausgefallen. Betreffend die Kostenauferlegung ist schliesslich unerheblich, dass das Gutachten erst im gerichtlichen Verfahren eingeholt worden ist, da die damit verbundenen Kosten auch angefallen wären, wenn bereits die Staatsanwaltschaft das Gutachten in Auftrag gegeben hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.6.2). Die Auferlegung der Gutachterkosten zu Lasten der Beschuldigten ist somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Die nach Rückweisung durch das Bundesgericht neu vorzunehmende Strafzumessung sowie die neu zu beurteilende nicht obligatorische Landesverweisung haben dazu geführt, dass die Beschuldigte in Abweichung zum Urteil des Obergerichts vom 7. März 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (statt 10 Monaten) verurteilt und von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgesehen wird. Im Übrigen bleibt es beim Urteil des Obergerichts vom 7. März 2024. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung ist von der Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 735.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG; - des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG; - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschrifts- gemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 41b Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3. Von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB wird abgesehen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten im Umfang von ¾ mit Fr. 2'250.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 17 - 4.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 735.40 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'718.20 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 4. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger