Sinngemäss wendet sich der Gesuchsteller damit gegen die Höhe des Tagessatzes. Weshalb der Gesuchsteller nicht um sein Einkommen bzw. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – offenbar infolge Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit – im Zeitpunkt des Strafbefehls hätte wissen können bzw. weshalb es ihm im Wissen darum nicht möglich gewesen sein soll, dies der Staatsanwaltschaft spätestens auf Einsprache hin mitzuteilen, führt der Gesuchsteller nicht aus. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.