1.2. Mit Revisionsgesuch vom 16. August 2024 beantragte der Gesuchsteller eine neue Berechnung sowie «drastische» Senkung der Strafe. 2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ST.2023.1278 vom 26. April 2023.