4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Von der Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 257 StPO wird abgesehen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Apple iPhone […]» sowie die beschlagnahmten 2.32 Gramm Amphetamin werden eingezogen. - 21 - Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.