2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'500.00 (Verbindungsbusse Fr. 2'000.00; Übertretungsbusse Fr. 500.00), ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK abgesehen.