Die Staatsanwaltschaft erwirkt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgefällten Geldstrafe von 100 auf 180 Tagessätze. Zudem ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. Insoweit sie jedoch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe und die Anordnung einer Landesverweisung beantragt, ist ihre Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten, welcher die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt hat, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.