Folglich wären die verbotenen pornografischen Daten auf dem Mobiltelefon «Apple iPhone […]» des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen bzw. das Gerät zurückzusetzen und ihm dieses anschliessend herauszugeben gewesen. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe des Mobiltelefons beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen unter Beachtung der Eigentumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien.