Folglich ist von der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen, womit sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet erweist. 6. Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung des Mobiltelefons «Apple iPhone […]» angeordnet. Dies wurde mit Berufung nicht angefochten. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung - 18 - beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch – wie bereits zuvor in anderen Verfahren – festzuhalten, was folgt: