Im jetzigen Zeitpunkt liegen keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige hands-on- Delikte vor. Sollte der Beschuldigte in Zukunft eines hands-on-Delikts verdächtigt werden und ist in jenem Zeitpunkt davon auszugehen, dass sein DNA-Profil ein geeignetes Beweismittel darstellt (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO), so kann ein solches Profil ohne Weiteres dannzumal noch angeordnet werden. Dies bereits jetzt auf Vorrat zu tun, ist – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug) und ihm eine günstige Legalprognose zu stellen ist – nicht erforderlich, weshalb der damit einhergehende Grundrechtseingriff unverhältnismässig wäre.