Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Hierbei handelt es sich um hands-off- Delikte, zu deren Aufklärung ein DNA-Profil nicht von Nutzen (gewesen) wäre. Folglich wäre durch die Erstellung eines DNA-Profils bei künftigen Delikten, wie den vorliegenden, kein Vorteil zu erwarten. Im jetzigen Zeitpunkt liegen keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige hands-on- Delikte vor.