Vielmehr muss das lebenslängliche Tätigkeitsverbot, damit insbesondere auch der Sonderprivatauszug gemäss Art. 42 StReG seinen zugedachten Zweck erfüllen kann, im Strafregister eingetragen werden, woraus ohne Weiteres erhellt, dass ein blosser Eintrag der Strafe allein nicht genügen kann. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich damit in diesem Punkt als begründet.