4.3. Entgegen der Vorinstanz liegt kein besonders leichter Fall vor, welcher das Absehen der Anordnung eines Tätigkeitsverbots rechtfertigen würde. Dies ist damit zu begründen, dass der Beschuldigte nicht bloss eine, sondern gleich zwei Anlasstaten begangen hat, hat er sich doch sowohl der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB als auch der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht, wobei letztere 25 Aufnahmen mit Minderjährigen umfasst. Es ist – unter Beachtung der Strafobergrenze der Geldstrafe – eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgesprochen worden, womit jedenfalls kein Bagatellfall (vgl.