4. Lebenslängliches Tätigkeitsverbot 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, es sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2).