3.4.4. Der Beschuldigte hat sich – nebst dem Besitz zum Eigenkonsum pornografischer Aufnahmen – der Katalogtat der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB durch Verbreiten einer pornografischen Videodatei, die sexuelle Handlungen einer Jugendlichen zeigen, schuldig gemacht. Es ist diesbezüglich jedoch von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden auszugehen. Er wird insgesamt zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.