Die gesundheitliche Situation des Beschuldigten steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Zwar gibt er an, aufgrund des laufenden Strafverfahrens an Angst- und Schlafstörungen, Depressionen und Panikattacken zu leiden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Diese psychischen Probleme, betreffend welche er sich aktuell noch nicht in Behandlung begeben habe, könnten jedoch ohne Weiteres auch in Ungarn behandelt werden.