3.4.2. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Ungarn erwarten würden. Er hat bis zu seinem achten Lebensjahr in Ungarn gelebt, war dort im Kindergarten und spricht eigenen Angaben zufolge Ungarisch, wenn auch nicht so gut wie Schweizerdeutsch. Schreiben könne er auf Ungarisch nicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). In seinem Heimatland würden dem Beschuldigten zufolge sein Vater sowie weitere Verwandte leben, wobei er nicht mehr zu vielen dieser Verwandten Kontakt habe (GA act. 267; UA act. 8). Zu seinem Vater habe er manchmal telefonischen Kontakt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).