Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als durchschnittlich. Der Beschuldigte gibt zwar an, nicht in Vereinen tätig zu sein und aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens in keiner festen Beziehung mehr zu sein. Er wohne jedoch zusammen mit seinem besten Freund in einer Wohngemeinschaft. Sein soziales Netz in der Schweiz bestehe aus Freunden. Seine Mutter sowie seine beiden Stiefgeschwister leben hier in der Schweiz (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.).