Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als durchschnittlich: Er hat, nachdem er die obligatorische Schulzeit hier absolviert hat, in der Schweiz eine Lehre als Fachmann Betreuung abgeschlossen und danach als Kleinkindbetreuer gearbeitet (GA act. 265 ff.; UA act. 10). Der Beschuldigte hat aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens seine Arbeitsstelle als Kleinkindbetreuer in der Kindertagesstätte S._____ in U._____ verloren (GA act. 290), mittlerweile aber wieder eine unbefristete Arbeitsstelle mit einem 80%-Pensum als Teamleiter Fundraising bei der T._____ gefunden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 44).