Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR bereits als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er gut integriert. Er spricht Schweizerdeutsch, was in Anbetracht der langen - 13 - Aufenthaltsdauer allerdings auch erwartet werden kann. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt zweifelsohne in der Schweiz.