3.4. 3.4.1. Der heute 24-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er ist in Ungarn geboren und ist am tt.mm.2008 mit 8 Jahren in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten S. 10; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Der Beschuldigte, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6; MIKA-Akten S. 107; UA act. 11), lebt somit seit 16 Jahren in der Schweiz und hat hier einen Teil seiner Kindheit sowie seine prägenden Jugendjahre verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR bereits als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S.