2.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt als teilweise begründet. 3. Landesverweisung 3.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen.