2.6. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 sowie die Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 (vorinstanzliches Urteil E. 7.9 f.) ist durch die Staatsanwaltschaft mit Berufung nicht angefochten worden (vgl. Berufungserklärung S. 1), weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 500.00 sowie der Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 28 Tage festzusetzen.