2.5.5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt. Dies ist durch die Staatsanwaltschaft mit Berufung nicht angefochten worden (vgl. Berufungserklärung S. 1), weshalb diesbezüglich das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt und es damit sein Bewenden hat.