Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht strafmindernd im Umfang von 30 Tagessätzen aus. Nachdem aber eine dem Verschulden angemessene und die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen deutlich überschreitende hypothetische Geldstrafe von 240 Tagessätzen auszusprechen gewesen wäre (siehe dazu oben), bleibt es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die Strafreduktion von der höheren (hypothetischen) Gesamtstrafe in Abzug gebracht wird).