Körpergrösse, Tätowierungen und ausgeprägten Brüsten nicht offensichtlich resp. nicht leicht erkennbar ist, so gilt dies dennoch nicht in Bezug auf sämtliche Aufnahmen. Immerhin zeugt der Umstand, dass er die vorinstanzliche Verurteilung nicht angefochten hat und im Berufungsverfahren beteuert, einen grossen Fehler gemacht und daraus gelernt zu haben, von einer – wenn auch späten – Einsicht und auch einem Mass an Reue, das leicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Dennoch kommt eine erhebliche Strafminderung, wie sie einem bereits von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter zugutekommt, unter diesen Umständen nicht infrage.