2.5.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat in seiner ersten Einvernahme vom 19. Januar 2022 zwar eingestanden, die Videoaufnahme in den Snapchat- Gruppenchat gesendet zu haben, hat jedoch anlässlich des Vorverfahrens, wie auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend sämtliche Aufnahmen geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass darauf minderjährige Mädchen zu sehen seien (UA act. 203; GA act. 271).