Aufnahmen stark zu relativieren ist. Insgesamt wäre eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen um 150 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Nachdem die Geldstrafe nach Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313; vgl. hierzu auch oben), hat es – unter Berücksichtigung der sich nur leicht strafmindernd auswirkenden Täterkomponente (vgl. hierzu nachfolgend) – damit sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist).