197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfassten 25 Aufnahmen bei einer Einzelbetrachtung aufgrund des jeweiligen Inhalts, der Intensität der sexuellen Handlungen sowie des Alters der darin ersichtlichen Mädchen von einem jeweils noch leichten bis mittelschweren Verschulden und damit einhergehend von Einzelstrafen von jeweils 30 bis 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist sodann zu beachten, dass – auch wenn keine rechtliche oder natürliche Handlungseinheit vorliegt – einerseits ein enger Zusammenhang hinsichtlich der abgespeicherten Aufnahmen untereinander, aber auch zum weiterverbreiteten Video besteht, so dass der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen