Insgesamt wäre für die weiteren durch den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfassten 25 Aufnahmen bei einer Einzelbetrachtung aufgrund des jeweiligen Inhalts, der Intensität der sexuellen Handlungen sowie des Alters der darin ersichtlichen Mädchen von einem jeweils noch leichten bis mittelschweren Verschulden und damit einhergehend von Einzelstrafen von jeweils 30 bis 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.