Verschuldenserhöhend wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte in den Tatzeitpunkten verfügt hat, aus. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, auf das Speichern und damit den Besitz dieser Aufnahmen zu verzichten. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten – was das Alter der Mädchen in den inkriminierten Aufnahmen betrifft – lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.3), was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6).